Algemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Gartenbau De Lelie Elsloo B.V.
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten als:
A. Gartenbauer/Grünflächeneinrichter: Gartenbau De Lelie Elsloo BV.
B. Gartenbauarbeiten/Grünflächeneinrichtung:
1. Die Ausführung von Gartenbauarbeiten, kulturtechnischen und anverwandten Arbeiten für die Anlage von Parkanlagen und Grünflächen sowohl drinnen als auch draußen. Auf alle im Zusammenhang mit den oben genannten Arbeiten ausgeführten Arbeiten beziehungsweise Tätigkeiten finden ebenfalls die vorliegenden AGB Anwendung.
2. Die Ausführung von Gartenbauarbeiten, kulturtechnischen und anverwandten Arbeiten für die Pflege und Instandhaltung von Parkanlagen und Grünflächen sowohl drinnen als auch draußen. Auf alle im Zusammenhang mit den oben genannten Arbeiten ausgeführten Arbeiten beziehungsweise Tätigkeiten finden ebenfalls die vorliegenden AGB Anwendung.
3. Die Lieferung der erforderlichen Materialien für die in 1. und 2. genannten Arbeiten.
4. Die Beratung, die Erstellung von Plänen und Kostenrahmungen für die Ausführung dieser Arbeiten.
C. Auftraggeber:
Jede natürliche oder juristische Person, die einem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter mit der Ausführung von Arbeiten und/oder der Lieferung von Gütern wie in B. genannten, beauftragt.
D. Angenommene Arbeit:
Die Ausführung von Arbeiten, die zwischen dem Auftraggeber und dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter schriftlich, zu einem zuvor festgesetzen Gesamtpreis, vereinbart wurden.
E. Freie oder Regie-Arbeit:
Alle Arbeiten wie in B. erwähnt, die nicht wie in D. beschrieben, zwischen dem Auftraggeber und dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter vereinbart wurden. Im Falle der freien oder Regie-Arbeit wird die Gesamtanzahl Stunden berechnet, die auf diese Arbeit verwendet wurde, inklusive der Anreisezeit zum und Abreisezeit ab Ausführungsort, zu einem zuvor vereinbarten Stundensatz.
F. Materialien:
- Lebende Materialien: Biologische Produkte und Artikel, die Pflege und Instandhaltung bedürfen um am Leben zu bleiben, zu wachsen und/oder sich zu entwickeln.
- Sand, Erde, Humus und Kompost.
- Tote Materialien: Alle sonstigen Produkte und Materialien.
G. Beträge und Preise:
Sämtliche Beträge und Preise in Angeboten oder Verträgen verstehen sich zuzüglich (niederländischer) MwSt.
1. Die AGB finden auf alle Angebote und/oder auf alle Verträge über die Ausführung von Arbeit oder über den Kauf und Verkauf, die vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter an Dritte abgegeben beziehungsweise mit Dritten abgeschlossen werden, Anwendung, wenn und sofern dieser dem Angebotsempfänger beziehungsweise dem Vertragspartner mitgeteilt hat, dass er diese AGB als Bestandteil des Angebots beziehungsweise der Verträge betrachtet und dass diese darauf sowie auf die Lieferung Anwendung finden.
2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, gilt, dass die in 1. mitgeteilten AGB vom Auftraggeber und vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter akzeptiert wurden.
Artikel 2 - Anwendung und Bekanntgabe
1. Die AGB finden auf alle Angebote und/oder auf alle Verträge über die Ausführung von Arbeit oder über den Kauf und Verkauf, die vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter an Dritte abgegeben beziehungsweise mit Dritten abgeschlossen werden, Anwendung, wenn und sofern dieser dem Angebotsempfänger beziehungsweise dem Vertragspartner mitgeteilt hat, dass er diese AGB als Bestandteil des Angebots beziehungsweise der Verträge betrachtet und dass diese darauf sowie auf die Lieferung Anwendung finden.
2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, gilt, dass die in 1. mitgeteilten AGB vom Auftraggeber und vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter akzeptiert wurden.
Artikel 3 - Das Angebot
1. Ehe ein Angebot abgegeben wird, ist der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter verpflichtet, sich nach allen für die Ausführung der Arbeit sachdienlichen Informationen zu erkundigen und ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter diese Informationen zu erteilen.
2. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter reicht das Angebot schriftlich ein.
3. Das Angebot hat ein Datum zu enthalten und ist unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird anders erwähnt.
4. Das Angebot enthält eine vollständige und präzise Beschreibung der zu lieferenden Güter und/oder der zu leistenden Arbeiten aufgrund der Informationen, die der Auftraggeber, wie in Absatz 1 erwähnt, dem Gartenbauer/Grünflächenbearbeiter erteilt hat. Diese Beschreibung muss so detailliert sind, dass eine gute Beurteilung des Angebots durch den Auftraggeber möglich ist.
5. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter behält sich das Urheberrecht an den Entwürfen, Darstellungen, Zeichnungen und Skizzen, die dem Angebot beigelegt werden, vor. Diese bleiben, ungeachtet davon, ob die Zeichenkosten und die Übertragung von Urheberrechten einzeln berechnet wurden, Eigentum des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters und dürfen nicht ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung kopiert, Dritten zur Verfügung gestellt oder auf andere Art und Weise genutzt werden.
6. Wenn der Auftrag zur Ausführung der Arbeit dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter nicht vergeben wird, ist das Angebot samt Entwürfen, Darstellungen und Zeichnungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter zurückzuschicken.
Artikel 4 - Verträge
Verträge zur Arbeitsannahme, zur Leistung von freier oder Regie-Arbeit und/oder Verträge über den Kauf oder Verkauf (außer Kauf oder Verkauf gegen Barzahlung) sowie Ergänzungen und/oder Änderungen diesbezüglich sind für den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter erst verbindlich, nachdem diese schriftlich von ihm bestätigt wurden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt entscheidend.
Artikel 5 - Lieferung
1. Alle Lieferungen durch den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter werden – sofern diese nicht Bestandteil einer Verdingung und somit im Preis davon enthalten sind – unvermindert der anfallenden Vergütung für Transport, Verarbeitung und/oder Anbringung berechnet.
2. Der Gartenbauer/Grünflächenbearbeiter leistet Gewähr für die Artechtheit der von ihm gelieferten lebenden Materialien, entsprechend der Beschreibung im Angebot. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter bemüht sich möglichst um eine qualitativ ausgezeichnete Zusammensetzung des zu liefernden Sands, Humus, Fundierungs- und/oder Erhärtungsmaterials sowie der zu liefernden Erde. Dies alles unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und angepasst an den Nutzungszweck.
3. Für das erneute Wachstum in der erstkommenden Wachstumssaison der gelieferten und von ihm verarbeiteten lebenden Materialien leistet der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter Gewähr, sofern er mit der Pflege beauftragt wurde, es sei denn, es
handelt sich um außergewöhnliche Witterungs- und/oder Geländeverhältnisse, einerlei inwiefern dies mit dem Zeitpunkt und/oder der Dauer des Vertrages im Zusammenhang steht, und außer im Falle höherer Gewalt. Geringfügige Abweichungen beim erneuten Wachstum sind hierin nicht enthalten. Als geringfügige Abweichungen gilt ein Höchstausfall von 10%. Die Ausfallrate wird durch den Preis der betreffenden gelieferten Produkte bedingt.
Artikel 6 - Änderungen in der angenommenen Arbeit
1. Alle Änderungen in der angenommenen Arbeit haben, so dies zu einem höheren Preis führen würde, als Mehrarbeit und, so dies zu einem niedrigeren Preis führen würde, als Minderarbeit zu gelten.
2. Mehr- und Minderarbeit werden, unbeschadet der Zahlungspflicht was die Hauptsumme anbelangt, verrechnet.
Artikel 7 - Transportrisiken
Sämtliche Güter und Materialien werden auf Gefahr des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters befördert, sofern nicht anders vereinbart.
Artikel 8 - Möglichkeit zur Auftragsausführung.
a. Wenn infolge der Witterungsverhältnisse oder vorübergehender Geländeverhältnisse die Arbeit nicht zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt (beziehungsweise innerhalb der ursprünglich vereinbarten Frist) ausgeführt werden kann, ist der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter berechtigt, die Ausführung der betreffenden Arbeit(en) zu unterbrechen, so lange wie diese Situation vorliegt. Dabei ist der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter berechtigt, die Anpflanzung, nachdem die Situation wie vorerwähnt beendet wurde, weiter zu verschieben, sofern dies seiner Meinung nach im Rahmen seiner Gewährleistung des erneuten Wachstums der gelieferten lebenden Materialien notwendig ist.
b. Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt seitens des Auftraggebers
Wenn die vereinbarten Arbeiten durch höhere Gewalt seitens des Auftraggebers vorübergehend, maximal drei Monate, nicht oder nur teilweise ausgeführt werden können, können dem keine Ansprüche auf Reduzierung des vereinbarten Gesamtpreises für diesen Zeitraum entnommen werden. Wenn die höhere Gewalt länger als die vorgenannte Frist dauert, werden sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer über den Gesamtpreis, der für den restlichen Zeitraum zu gelten hat, beraten.
2. Als höhere Gewalt seitens des Auftraggebers gilt nicht die Situation, in welcher der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter die Arbeiten nicht vertragsgemäß ausführen kann, weil andere und/oder vorbereitende Arbeiten beim Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurden.
3. Höhere Gewalt seitens des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters.
Wenn die vereinbarten Arbeiten durch höhere Gewalt seitens des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters vorübergehend, maximal drei Monate, nicht oder nur teilweise ausgeführt werden können, wird sich der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter sofort mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen, um eine Vereinbarung über eine nachträgliche Ausführung zu treffen.
Artikel 9 - Vereinbarungen mit dem Personal
1. Vereinbarungen oder Verträge mit nicht handlungsbefugten Mitarbeitern des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters sind für den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter nicht verbindlich, es sei denn, diese wurden schriftlich von ihm bestätigt.
2. Als nicht handlungsbefugte Mitarbeiter haben in diesem Zusammenhang alle Mitarbeiter ohne Prokura von Gartenbau De Lelie BV zu gelten.
Artikel 10 - Abnahme
Als Abnahme der angenommenen Arbeit gilt die tatsächliche Übertragung der Arbeit an den Aufraggeber. Die Arbeit gilt als abgenommen, nachdem alle Arbeiten ausgeführt oder angebracht wurden und dies dem Auftraggeber ausdrücklich mitgeteilt wurde. Wenn ein Gut nicht gleichzeitig mit der Fertigstellung der Arbeit geliefert werden kann, kann die Abnahme dennoch erfolgen, eventuell auf Wunsch des Auftraggebers mit Rückstellung durch den Auftraggeber eines zwischen ihm und dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter noch zu vereinbarenden, einschlägigen und angemessenen Betrages.
Artikel 11 - Haftung
1. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter haftet für Schaden, der während der Vertragserfüllung am Gebäude und Inventar, Personen oder Eigentum von Personen entsteht und der auf Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder auf falsches Vorgehen des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters, dessen Personals oder dessen eventueller Erfüllungsgehilfe/Subunternehmer zurückzuführen ist.
2. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter stellt den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen frei, sofern dieser Schaden mit der Vertragserfüllung im Zusammenhang steht und auf Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder falsches Vorgehen des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters, dessen Personals oder dessen eventueller Erfüllungsgehilfe/Subunternehmen zurückzuführen ist und zwar unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
3. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter haftet für den in Absatz 1 und 2 genannten Schaden bis maximal 1.250.000,- EUR pro Vorfall. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter schließt zur Deckung der vorgenannten Haftung eine so genannte Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung zu einem Betrag von 1.250.000,- EUR pro Vorfall. Diese Versicherung hat eine so genannte Obhutsschäden-Klausel auszuschließen. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter bietet dem Auftraggeber auf dessen Wunsch hin Einsicht in die Versicherungspolice und die entsprechenden Zahlungsnachweise.
4. Die eventuelle Haftung des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters für Mängel an den gelieferten Materialien beschränkt sich auf den einschlägig vereinbarten Preis. Was gelieferte tote Materialien anbelangt, gilt, dass die Haftung des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters sich darauf beschränkt, was aufgrund der Garantiebestimmungen des Lieferanten möglich ist. Wenn der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter dem Auftraggeber die Identität des Lieferanten vom betreffenden toten Material mitteilt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich zwecks des Schadensersatzes zuerst an diesen Lieferanten zu wenden.
5. Was die Lieferung von Sand, Erde, Humus und Kompost betrifft, gilt, dass der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter nicht beziehungsweise nicht mehr haftbar gemacht werden kann, wenn dieses Material bereits im Rahmen der üblichen Verarbeitung mit der vorhandenen Erde beim Auftraggeber vermischt wurde.
6. Der Auftraggeber stellt den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter von Ansprüchen Dritter an den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter frei, wenn der vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter verursachte Schaden darauf zurückzuführen ist, dass vom Auftraggeber oder von den dazu vom Auftraggeber angewiesenen Dritten unzureichende oder unvollständige Informationen erteilt wurden und der Schaden, so diese Informationen dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter bekannt gewesen wären, hätte vermieden oder eingeschränkt werden können.
Artikel 12 - Zahlungen
1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde, gilt Folgendes: 50% der Verdingungssumme sind vor oder zu Beginn der Arbeiten fällig. Mit den Arbeiten wird erst nach Eingang dieser Zahlung angefangen. Die restlichen 50% sind dem Gartenbauer innerhalb von 8 Tagen nach der Abnahme, wie in Artikel 10 erwähnt, zu zahlen.
2. Verrechnung oder Schuldvergleich ist nachdrücklich ausgeschlossen.
3. Wenn der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter einen längeren Kredit als acht Tage nach Rechnungsdatum erlaubt oder wenn dieser längere Kredit zu Unrecht vom Auftraggeber in Anspruch genommen wird, schuldet der Auftraggeber dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter über den Rechnungsbetrag oder den noch nicht bezahlten Teil davon Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.
4. Wenn nach Abnahme der Arbeit Mängel entstehen, so ist dies für den Auftraggeber kein Grund zur Aussetzung der Rechnungszahlung.
5. Zahlungen an Personen die beim Gartenbauer/Grünflächeneinrichter beschäftigt sind, und die keine entsprechende spezifische Vollmacht besitzen, sind nicht entlastend.
Artikel 13 - Kosten bei Zahlungsverzug
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einem Zahlungsverzug, sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen, sind zulasten des Auftraggebers.
Artikel 14 - Ausführung der Arbeiten und Vertragsbeendigung
1. Im Falle des Versterbens des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters oder im Falle der Auflösung oder Beendigung des Unternehmens des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters vor Fertigstellung der Arbeit, sind dessen Gesamtrechtsnachfolger oder Sonderrechtsnachfolger nicht verpflichtet, diese Arbeit fertigzustellen, auch dann nicht, wenn das Gartenbau-/Grünflächeneinrichtungsunternehmen in irgendeiner Weise fortgesetzt wird. In einem solchen Falle hat der Auftraggeber den Rechtsnachfolgern die Verdingungssumme abzüglich eines angemessenen Betrages für den nicht fertig gestellten Teil der Arbeit oder, im Falle freier oder Regie-Arbeit, den bis zum Zeitpunkt des Versterbens geschuldeten Betrag, berechnet aufgrund der vorliegenden AGB, zu zahlen.
2. Im Falle des Versterbens des Auftraggebers oder bei Auflösung oder Beendigung des Unternehmens des Auftraggebers sind die Gesamtrechtsnachfolger oder Sonderrechtsnachfolger nicht verpflichtet, die Arbeit weiter ausführen zu lassen. In dem Falle finden die Bestimmungen im zweiten Satzabschnitt des vorigen Absatzes dieses Artikels entsprechende Anwendung.
3. Die Forderung zur Zahlung von all dem Geschuldeten ist in jedem Falle sofort fällig, wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, wenn er gerichtlichen Zahlungsaufschub beantragt, wenn gerichtlich seine Betreuung angeordnet wird, wenn Güter des Auftraggebers beschlagnahmt werden und im Falle des Versterbens des Auftraggebers.
Artikel 15 - Reklamationen und Fehlleistungen
Reklamationen, sowohl bezüglich sichtbarer Mängel in der Ausführung der Arbeit als auch bezüglich der Lieferung von Materialien, werden nur bearbeitet, sofern diese spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden.
2. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers wird durch die Einreichung einer Reklamation nicht ausgesetzt.
3. Reklamationen bezüglich der Ausführung der Arbeit oder der Lieferung von Gütern werden nicht bearbeitet, wenn der Kunde nach Abschluss der Arbeit oder Lieferung der Materialien nicht die übliche, ihm zumutbare Sorgfalt und Pflege auf die gelieferte Arbeit beziehungsweise gelieferten Materialien verwendet hat.
Artikel 16 - Umweltaspekte bei der Ausführung der Arbeit
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich Sand, Erde und Humus gilt Folgendes:
a. der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter ist für eine umwelthygienisch vertretbare Entsorgung der Abfall- und/oder Reststoffe, die bei der Ausführung der Arbeit freikommen, zuständig;
b. die Abfalllagerung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Die Kosten der Abfalllagerung werden dem Abnehmer – auf dessen Wunsch hin separat – berechnet.
Artikel 17 - Preisänderungen
1. Bei der Ausführung einmaliger Arbeiten sowie bei Instandhaltungsarbeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich die Preise beziehungsweise Bestandteile der Preise zu ändern. Dies gilt infolge von Änderungen im Tarifvertrag sowie infolge von Änderungen der für die Branche anfallenden Soziallasten oder infolge geänderter Gesetze oder Beschlüsse oder Verfügungen behördlicherseits. Zudem können Änderungen im Kostenniveau von Kraftstoff zwischenzeitlich weitergegeben werden. Änderungen in den Lohnkosten wie vorerwähnt werden im Allgemeinen nur zwei Mal jährlich und zwar am 1. Juli und/oder am 1. Januar durchgeführt. Änderungen im Zusammenhang mit Kraftstoffpreisen werden in dem Moment, in dem die Änderung tatsächlich in Kraft tritt, weitergegeben.
2. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 berechtigen Änderungen in den Steuersätzen, Einfuhrzöllen und ähnlichen Gesetzen/Beschlüssen und Verfügungen behördlicherseits, auch bei einmaligen Arbeiten und im ersten Jahr des Vertrages, zur Anpassung des vereinbarten Preises.
Artikel 18 - Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Güter bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters.
Artikel 19 - Instandhaltungsarbeiten
Verträge zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten wie in Artikel 1B, Absatz 2 erwähnt, sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, unbefristet und können von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten beendet werden.
Artikel 20 - Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten, die aus Angeboten und Lieferungen sowie aus Verträgen über die Ausführung von Arbeit oder über den Kauf/Verkauf entstehen, unterliegen der Entscheidung durch den zuständigen Richter. Jede Partei ist berechtigt, eine Streitigkeit dem Schiedsgericht [Raad van Arbitrage] für Gartenbauer und Grünflächeneinrichter statt dem zuständigen niederländischen Richter vorzulegen, wenn der Grund der Streitigkeit (auch) fachtechnischer Art ist. Streitigkeiten werden von diesem Schiedsgericht nur bearbeitet, sofern nicht bereits ein Verfahren vor dem zuständigen Richter eingeleitet wurde. Wenn eine Streitigkeit zuerst dem Schiedsgericht vorgelegt wurde, gilt eine Behandlung dieser Streitigkeit durch den zuständigen Richter als ausgeschlossen. Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden, unterliegen dem Reglement für Streitigkeiten und Schiedsverfahren. Dieses Reglement ist auf Anfrage bei: Vereniging van Hoveniers en Groenvoorzieners, Postbus 85, 3980 CB Bunnik, erhältlich. Durch den Vertragsabschluss aufgrund dieser AGB erklären sich die Parteien hiermit einverstanden. Das auf der Grundlage der Regelung für Streitigkeiten erlassene Urteil ist endgültig und
verbindlich.
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten als:
A. Gartenbauer/Grünflächeneinrichter: Gartenbau De Lelie Elsloo BV.
B. Gartenbauarbeiten/Grünflächeneinrichtung:
1. Die Ausführung von Gartenbauarbeiten, kulturtechnischen und anverwandten Arbeiten für die Anlage von Parkanlagen und Grünflächen sowohl drinnen als auch draußen. Auf alle im Zusammenhang mit den oben genannten Arbeiten ausgeführten Arbeiten beziehungsweise Tätigkeiten finden ebenfalls die vorliegenden AGB Anwendung.
2. Die Ausführung von Gartenbauarbeiten, kulturtechnischen und anverwandten Arbeiten für die Pflege und Instandhaltung von Parkanlagen und Grünflächen sowohl drinnen als auch draußen. Auf alle im Zusammenhang mit den oben genannten Arbeiten ausgeführten Arbeiten beziehungsweise Tätigkeiten finden ebenfalls die vorliegenden AGB Anwendung.
3. Die Lieferung der erforderlichen Materialien für die in 1. und 2. genannten Arbeiten.
4. Die Beratung, die Erstellung von Plänen und Kostenrahmungen für die Ausführung dieser Arbeiten.
C. Auftraggeber:
Jede natürliche oder juristische Person, die einem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter mit der Ausführung von Arbeiten und/oder der Lieferung von Gütern wie in B. genannten, beauftragt.
D. Angenommene Arbeit:
Die Ausführung von Arbeiten, die zwischen dem Auftraggeber und dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter schriftlich, zu einem zuvor festgesetzen Gesamtpreis, vereinbart wurden.
E. Freie oder Regie-Arbeit:
Alle Arbeiten wie in B. erwähnt, die nicht wie in D. beschrieben, zwischen dem Auftraggeber und dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter vereinbart wurden. Im Falle der freien oder Regie-Arbeit wird die Gesamtanzahl Stunden berechnet, die auf diese Arbeit verwendet wurde, inklusive der Anreisezeit zum und Abreisezeit ab Ausführungsort, zu einem zuvor vereinbarten Stundensatz.
F. Materialien:
- Lebende Materialien: Biologische Produkte und Artikel, die Pflege und Instandhaltung bedürfen um am Leben zu bleiben, zu wachsen und/oder sich zu entwickeln.
- Sand, Erde, Humus und Kompost.
- Tote Materialien: Alle sonstigen Produkte und Materialien.
G. Beträge und Preise:
Sämtliche Beträge und Preise in Angeboten oder Verträgen verstehen sich zuzüglich (niederländischer) MwSt.
1. Die AGB finden auf alle Angebote und/oder auf alle Verträge über die Ausführung von Arbeit oder über den Kauf und Verkauf, die vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter an Dritte abgegeben beziehungsweise mit Dritten abgeschlossen werden, Anwendung, wenn und sofern dieser dem Angebotsempfänger beziehungsweise dem Vertragspartner mitgeteilt hat, dass er diese AGB als Bestandteil des Angebots beziehungsweise der Verträge betrachtet und dass diese darauf sowie auf die Lieferung Anwendung finden.
2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, gilt, dass die in 1. mitgeteilten AGB vom Auftraggeber und vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter akzeptiert wurden.
Artikel 2 - Anwendung und Bekanntgabe
1. Die AGB finden auf alle Angebote und/oder auf alle Verträge über die Ausführung von Arbeit oder über den Kauf und Verkauf, die vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter an Dritte abgegeben beziehungsweise mit Dritten abgeschlossen werden, Anwendung, wenn und sofern dieser dem Angebotsempfänger beziehungsweise dem Vertragspartner mitgeteilt hat, dass er diese AGB als Bestandteil des Angebots beziehungsweise der Verträge betrachtet und dass diese darauf sowie auf die Lieferung Anwendung finden.
2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wurde, gilt, dass die in 1. mitgeteilten AGB vom Auftraggeber und vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter akzeptiert wurden.
Artikel 3 - Das Angebot
1. Ehe ein Angebot abgegeben wird, ist der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter verpflichtet, sich nach allen für die Ausführung der Arbeit sachdienlichen Informationen zu erkundigen und ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter diese Informationen zu erteilen.
2. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter reicht das Angebot schriftlich ein.
3. Das Angebot hat ein Datum zu enthalten und ist unverbindlich, es sei denn, im Angebot wird anders erwähnt.
4. Das Angebot enthält eine vollständige und präzise Beschreibung der zu lieferenden Güter und/oder der zu leistenden Arbeiten aufgrund der Informationen, die der Auftraggeber, wie in Absatz 1 erwähnt, dem Gartenbauer/Grünflächenbearbeiter erteilt hat. Diese Beschreibung muss so detailliert sind, dass eine gute Beurteilung des Angebots durch den Auftraggeber möglich ist.
5. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter behält sich das Urheberrecht an den Entwürfen, Darstellungen, Zeichnungen und Skizzen, die dem Angebot beigelegt werden, vor. Diese bleiben, ungeachtet davon, ob die Zeichenkosten und die Übertragung von Urheberrechten einzeln berechnet wurden, Eigentum des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters und dürfen nicht ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung kopiert, Dritten zur Verfügung gestellt oder auf andere Art und Weise genutzt werden.
6. Wenn der Auftrag zur Ausführung der Arbeit dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter nicht vergeben wird, ist das Angebot samt Entwürfen, Darstellungen und Zeichnungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter zurückzuschicken.
Artikel 4 - Verträge
Verträge zur Arbeitsannahme, zur Leistung von freier oder Regie-Arbeit und/oder Verträge über den Kauf oder Verkauf (außer Kauf oder Verkauf gegen Barzahlung) sowie Ergänzungen und/oder Änderungen diesbezüglich sind für den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter erst verbindlich, nachdem diese schriftlich von ihm bestätigt wurden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt entscheidend.
Artikel 5 - Lieferung
1. Alle Lieferungen durch den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter werden – sofern diese nicht Bestandteil einer Verdingung und somit im Preis davon enthalten sind – unvermindert der anfallenden Vergütung für Transport, Verarbeitung und/oder Anbringung berechnet.
2. Der Gartenbauer/Grünflächenbearbeiter leistet Gewähr für die Artechtheit der von ihm gelieferten lebenden Materialien, entsprechend der Beschreibung im Angebot. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter bemüht sich möglichst um eine qualitativ ausgezeichnete Zusammensetzung des zu liefernden Sands, Humus, Fundierungs- und/oder Erhärtungsmaterials sowie der zu liefernden Erde. Dies alles unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und angepasst an den Nutzungszweck.
3. Für das erneute Wachstum in der erstkommenden Wachstumssaison der gelieferten und von ihm verarbeiteten lebenden Materialien leistet der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter Gewähr, sofern er mit der Pflege beauftragt wurde, es sei denn, es
handelt sich um außergewöhnliche Witterungs- und/oder Geländeverhältnisse, einerlei inwiefern dies mit dem Zeitpunkt und/oder der Dauer des Vertrages im Zusammenhang steht, und außer im Falle höherer Gewalt. Geringfügige Abweichungen beim erneuten Wachstum sind hierin nicht enthalten. Als geringfügige Abweichungen gilt ein Höchstausfall von 10%. Die Ausfallrate wird durch den Preis der betreffenden gelieferten Produkte bedingt.
Artikel 6 - Änderungen in der angenommenen Arbeit
1. Alle Änderungen in der angenommenen Arbeit haben, so dies zu einem höheren Preis führen würde, als Mehrarbeit und, so dies zu einem niedrigeren Preis führen würde, als Minderarbeit zu gelten.
2. Mehr- und Minderarbeit werden, unbeschadet der Zahlungspflicht was die Hauptsumme anbelangt, verrechnet.
Artikel 7 - Transportrisiken
Sämtliche Güter und Materialien werden auf Gefahr des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters befördert, sofern nicht anders vereinbart.
Artikel 8 - Möglichkeit zur Auftragsausführung.
a. Wenn infolge der Witterungsverhältnisse oder vorübergehender Geländeverhältnisse die Arbeit nicht zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt (beziehungsweise innerhalb der ursprünglich vereinbarten Frist) ausgeführt werden kann, ist der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter berechtigt, die Ausführung der betreffenden Arbeit(en) zu unterbrechen, so lange wie diese Situation vorliegt. Dabei ist der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter berechtigt, die Anpflanzung, nachdem die Situation wie vorerwähnt beendet wurde, weiter zu verschieben, sofern dies seiner Meinung nach im Rahmen seiner Gewährleistung des erneuten Wachstums der gelieferten lebenden Materialien notwendig ist.
b. Höhere Gewalt
1. Höhere Gewalt seitens des Auftraggebers
Wenn die vereinbarten Arbeiten durch höhere Gewalt seitens des Auftraggebers vorübergehend, maximal drei Monate, nicht oder nur teilweise ausgeführt werden können, können dem keine Ansprüche auf Reduzierung des vereinbarten Gesamtpreises für diesen Zeitraum entnommen werden. Wenn die höhere Gewalt länger als die vorgenannte Frist dauert, werden sich der Auftraggeber und der Auftragnehmer über den Gesamtpreis, der für den restlichen Zeitraum zu gelten hat, beraten.
2. Als höhere Gewalt seitens des Auftraggebers gilt nicht die Situation, in welcher der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter die Arbeiten nicht vertragsgemäß ausführen kann, weil andere und/oder vorbereitende Arbeiten beim Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurden.
3. Höhere Gewalt seitens des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters.
Wenn die vereinbarten Arbeiten durch höhere Gewalt seitens des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters vorübergehend, maximal drei Monate, nicht oder nur teilweise ausgeführt werden können, wird sich der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter sofort mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen, um eine Vereinbarung über eine nachträgliche Ausführung zu treffen.
Artikel 9 - Vereinbarungen mit dem Personal
1. Vereinbarungen oder Verträge mit nicht handlungsbefugten Mitarbeitern des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters sind für den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter nicht verbindlich, es sei denn, diese wurden schriftlich von ihm bestätigt.
2. Als nicht handlungsbefugte Mitarbeiter haben in diesem Zusammenhang alle Mitarbeiter ohne Prokura von Gartenbau De Lelie BV zu gelten.
Artikel 10 - Abnahme
Als Abnahme der angenommenen Arbeit gilt die tatsächliche Übertragung der Arbeit an den Aufraggeber. Die Arbeit gilt als abgenommen, nachdem alle Arbeiten ausgeführt oder angebracht wurden und dies dem Auftraggeber ausdrücklich mitgeteilt wurde. Wenn ein Gut nicht gleichzeitig mit der Fertigstellung der Arbeit geliefert werden kann, kann die Abnahme dennoch erfolgen, eventuell auf Wunsch des Auftraggebers mit Rückstellung durch den Auftraggeber eines zwischen ihm und dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter noch zu vereinbarenden, einschlägigen und angemessenen Betrages.
Artikel 11 - Haftung
1. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter haftet für Schaden, der während der Vertragserfüllung am Gebäude und Inventar, Personen oder Eigentum von Personen entsteht und der auf Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder auf falsches Vorgehen des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters, dessen Personals oder dessen eventueller Erfüllungsgehilfe/Subunternehmer zurückzuführen ist.
2. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter stellt den Auftraggeber von Schadensersatzansprüchen frei, sofern dieser Schaden mit der Vertragserfüllung im Zusammenhang steht und auf Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit oder falsches Vorgehen des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters, dessen Personals oder dessen eventueller Erfüllungsgehilfe/Subunternehmen zurückzuführen ist und zwar unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
3. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter haftet für den in Absatz 1 und 2 genannten Schaden bis maximal 1.250.000,- EUR pro Vorfall. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter schließt zur Deckung der vorgenannten Haftung eine so genannte Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung zu einem Betrag von 1.250.000,- EUR pro Vorfall. Diese Versicherung hat eine so genannte Obhutsschäden-Klausel auszuschließen. Der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter bietet dem Auftraggeber auf dessen Wunsch hin Einsicht in die Versicherungspolice und die entsprechenden Zahlungsnachweise.
4. Die eventuelle Haftung des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters für Mängel an den gelieferten Materialien beschränkt sich auf den einschlägig vereinbarten Preis. Was gelieferte tote Materialien anbelangt, gilt, dass die Haftung des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters sich darauf beschränkt, was aufgrund der Garantiebestimmungen des Lieferanten möglich ist. Wenn der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter dem Auftraggeber die Identität des Lieferanten vom betreffenden toten Material mitteilt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sich zwecks des Schadensersatzes zuerst an diesen Lieferanten zu wenden.
5. Was die Lieferung von Sand, Erde, Humus und Kompost betrifft, gilt, dass der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter nicht beziehungsweise nicht mehr haftbar gemacht werden kann, wenn dieses Material bereits im Rahmen der üblichen Verarbeitung mit der vorhandenen Erde beim Auftraggeber vermischt wurde.
6. Der Auftraggeber stellt den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter von Ansprüchen Dritter an den Gartenbauer/Grünflächeneinrichter frei, wenn der vom Gartenbauer/Grünflächeneinrichter verursachte Schaden darauf zurückzuführen ist, dass vom Auftraggeber oder von den dazu vom Auftraggeber angewiesenen Dritten unzureichende oder unvollständige Informationen erteilt wurden und der Schaden, so diese Informationen dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter bekannt gewesen wären, hätte vermieden oder eingeschränkt werden können.
Artikel 12 - Zahlungen
1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde, gilt Folgendes: 50% der Verdingungssumme sind vor oder zu Beginn der Arbeiten fällig. Mit den Arbeiten wird erst nach Eingang dieser Zahlung angefangen. Die restlichen 50% sind dem Gartenbauer innerhalb von 8 Tagen nach der Abnahme, wie in Artikel 10 erwähnt, zu zahlen.
2. Verrechnung oder Schuldvergleich ist nachdrücklich ausgeschlossen.
3. Wenn der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter einen längeren Kredit als acht Tage nach Rechnungsdatum erlaubt oder wenn dieser längere Kredit zu Unrecht vom Auftraggeber in Anspruch genommen wird, schuldet der Auftraggeber dem Gartenbauer/Grünflächeneinrichter über den Rechnungsbetrag oder den noch nicht bezahlten Teil davon Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes.
4. Wenn nach Abnahme der Arbeit Mängel entstehen, so ist dies für den Auftraggeber kein Grund zur Aussetzung der Rechnungszahlung.
5. Zahlungen an Personen die beim Gartenbauer/Grünflächeneinrichter beschäftigt sind, und die keine entsprechende spezifische Vollmacht besitzen, sind nicht entlastend.
Artikel 13 - Kosten bei Zahlungsverzug
Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit einem Zahlungsverzug, sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen, sind zulasten des Auftraggebers.
Artikel 14 - Ausführung der Arbeiten und Vertragsbeendigung
1. Im Falle des Versterbens des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters oder im Falle der Auflösung oder Beendigung des Unternehmens des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters vor Fertigstellung der Arbeit, sind dessen Gesamtrechtsnachfolger oder Sonderrechtsnachfolger nicht verpflichtet, diese Arbeit fertigzustellen, auch dann nicht, wenn das Gartenbau-/Grünflächeneinrichtungsunternehmen in irgendeiner Weise fortgesetzt wird. In einem solchen Falle hat der Auftraggeber den Rechtsnachfolgern die Verdingungssumme abzüglich eines angemessenen Betrages für den nicht fertig gestellten Teil der Arbeit oder, im Falle freier oder Regie-Arbeit, den bis zum Zeitpunkt des Versterbens geschuldeten Betrag, berechnet aufgrund der vorliegenden AGB, zu zahlen.
2. Im Falle des Versterbens des Auftraggebers oder bei Auflösung oder Beendigung des Unternehmens des Auftraggebers sind die Gesamtrechtsnachfolger oder Sonderrechtsnachfolger nicht verpflichtet, die Arbeit weiter ausführen zu lassen. In dem Falle finden die Bestimmungen im zweiten Satzabschnitt des vorigen Absatzes dieses Artikels entsprechende Anwendung.
3. Die Forderung zur Zahlung von all dem Geschuldeten ist in jedem Falle sofort fällig, wenn der Auftraggeber für insolvent erklärt wird, wenn er gerichtlichen Zahlungsaufschub beantragt, wenn gerichtlich seine Betreuung angeordnet wird, wenn Güter des Auftraggebers beschlagnahmt werden und im Falle des Versterbens des Auftraggebers.
Artikel 15 - Reklamationen und Fehlleistungen
Reklamationen, sowohl bezüglich sichtbarer Mängel in der Ausführung der Arbeit als auch bezüglich der Lieferung von Materialien, werden nur bearbeitet, sofern diese spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden.
2. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers wird durch die Einreichung einer Reklamation nicht ausgesetzt.
3. Reklamationen bezüglich der Ausführung der Arbeit oder der Lieferung von Gütern werden nicht bearbeitet, wenn der Kunde nach Abschluss der Arbeit oder Lieferung der Materialien nicht die übliche, ihm zumutbare Sorgfalt und Pflege auf die gelieferte Arbeit beziehungsweise gelieferten Materialien verwendet hat.
Artikel 16 - Umweltaspekte bei der Ausführung der Arbeit
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich Sand, Erde und Humus gilt Folgendes:
a. der Gartenbauer/Grünflächeneinrichter ist für eine umwelthygienisch vertretbare Entsorgung der Abfall- und/oder Reststoffe, die bei der Ausführung der Arbeit freikommen, zuständig;
b. die Abfalllagerung erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Die Kosten der Abfalllagerung werden dem Abnehmer – auf dessen Wunsch hin separat – berechnet.
Artikel 17 - Preisänderungen
1. Bei der Ausführung einmaliger Arbeiten sowie bei Instandhaltungsarbeiten ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich die Preise beziehungsweise Bestandteile der Preise zu ändern. Dies gilt infolge von Änderungen im Tarifvertrag sowie infolge von Änderungen der für die Branche anfallenden Soziallasten oder infolge geänderter Gesetze oder Beschlüsse oder Verfügungen behördlicherseits. Zudem können Änderungen im Kostenniveau von Kraftstoff zwischenzeitlich weitergegeben werden. Änderungen in den Lohnkosten wie vorerwähnt werden im Allgemeinen nur zwei Mal jährlich und zwar am 1. Juli und/oder am 1. Januar durchgeführt. Änderungen im Zusammenhang mit Kraftstoffpreisen werden in dem Moment, in dem die Änderung tatsächlich in Kraft tritt, weitergegeben.
2. Abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 berechtigen Änderungen in den Steuersätzen, Einfuhrzöllen und ähnlichen Gesetzen/Beschlüssen und Verfügungen behördlicherseits, auch bei einmaligen Arbeiten und im ersten Jahr des Vertrages, zur Anpassung des vereinbarten Preises.
Artikel 18 - Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Güter bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Gartenbauers/Grünflächeneinrichters.
Artikel 19 - Instandhaltungsarbeiten
Verträge zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten wie in Artikel 1B, Absatz 2 erwähnt, sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, unbefristet und können von beiden Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten beendet werden.
Artikel 20 - Streitigkeiten
Alle Streitigkeiten, die aus Angeboten und Lieferungen sowie aus Verträgen über die Ausführung von Arbeit oder über den Kauf/Verkauf entstehen, unterliegen der Entscheidung durch den zuständigen Richter. Jede Partei ist berechtigt, eine Streitigkeit dem Schiedsgericht [Raad van Arbitrage] für Gartenbauer und Grünflächeneinrichter statt dem zuständigen niederländischen Richter vorzulegen, wenn der Grund der Streitigkeit (auch) fachtechnischer Art ist. Streitigkeiten werden von diesem Schiedsgericht nur bearbeitet, sofern nicht bereits ein Verfahren vor dem zuständigen Richter eingeleitet wurde. Wenn eine Streitigkeit zuerst dem Schiedsgericht vorgelegt wurde, gilt eine Behandlung dieser Streitigkeit durch den zuständigen Richter als ausgeschlossen. Streitigkeiten, die dem Schiedsgericht vorgelegt werden, unterliegen dem Reglement für Streitigkeiten und Schiedsverfahren. Dieses Reglement ist auf Anfrage bei: Vereniging van Hoveniers en Groenvoorzieners, Postbus 85, 3980 CB Bunnik, erhältlich. Durch den Vertragsabschluss aufgrund dieser AGB erklären sich die Parteien hiermit einverstanden. Das auf der Grundlage der Regelung für Streitigkeiten erlassene Urteil ist endgültig und
verbindlich.